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Art. 1 § 117 NRWO 1971

Fassungen
15.03.1990 bis 30.04.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 11715.03.199030.04.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992
Art. 1 § 11701.01.197114.03.1990 BGBl. Nr. 391/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 117

Inkrafttretensdatum

15.03.1990

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Abkürzung

NRWO 1971

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 117, Ermittlung der Stimmen von Wahlkartenwählern

  1. Absatz eins,Soweit dieses Bundesgesetz eine vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen vorsieht, finden diese Bestimmungen bei einer Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlkreisen keine Anwendung.
  2. Absatz 2,Findet eine Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlkreisen statt, so haben die Kreiswahlbehörden auf Grund der ihnen gemäß Paragraph 116, Absatz 2, 3, 5 und 6 übermittelten Wahlkuverts das Ergebnis der Stimmen der Wahlkartenwähler nur bei der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (Paragraph 96,) zu ermitteln.
  3. Absatz 3,Die Ermittlung der Wahlkartenstimmen darf erst dann vorgenommen werden, wenn anzunehmen ist, daß weitere Wahlkuverts von Wahlkartenwählern (Paragraph 116, Absatz 2, 3, 5 und 6) nicht mehr einlangen werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12013140

Alte Dokumentnummer

N1199010832H